Satzung

  1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen: „Verein zur Förderung der musizierenden Jugend“ und

hat seinen Sitz in Mindelheim. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und erhält mit

der Eintragung den Zusatz „e. V.“.

Zweck des Vereins ist die Förderung der musizierenden Jugend des Landkreises Unterallgäu und der Stadt Memmingen und damit die Pflege und Förderung der Musik und des Musizierens in allen Bevölkerungskreisen. Er verfolgt daher ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Mitarbeit ist für alle Mitglieder ehrenamtlich.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt und durch den Vorstand bestätigt.

Sie endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch den Tod oder durch Ausschluss des Mitglieds durch die Vorstandschaft aus einem wichtigen Grund.

Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  1. Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt. Die Zahlung soll möglichst in einem Betrag im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres erfolgen.

  1. Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern und wird auf drei Jahre gewählt.

Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeder für sich allein vertretungsberechtigt.

  1. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands mindestens einmal im Jahr oder auf Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder, durch schriftliche Einladung oder Einladung per Mail, wenn das Mitglied dies beantragt, mindestens acht Tage zuvor, unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

  1. für die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  2. für die Entgegennahme des vom Vorsitzenden zu erstattenden Jahresberichts,
  3. für die Entlastung des Vorstandes,
  4. für die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  5. für die Genehmigung des Voranschlages,
  6. für Satzungsänderungen,
  7. für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  8. für Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand oder von Mitgliedern gestellte Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nicht etwas anderes bestimmen.

Zu einer Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

  1. Niederschriften

Über die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied

zu unterzeichnen ist.

  1. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks

ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken, insbesondere für kulturelle Zwecke

zu verwenden. Bevorzugt sind dabei kulturelle Zwecke der Stadt Mindelheim.

Beschlüsse darüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

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